Von Anfang an.

KLARE VERHÄLTNISSE

Für eine dauerhafte Partnerschaft.

AGB

1. Allgemeines 

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche unserer Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern (im Folgenden „Besteller“ genannt), sofern der Besteller ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB ist.

1.2 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns, der Seal Concept GmbH, erfolgen ausschließlich auf Basis unserer AGB. Sie werden Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Bestellern abschließen, und gelten für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit diesem Besteller auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals gesondert hingewiesen wird.

1.3 Etwaige abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Bestellers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis derartiger Besteller-AGB die Leistung bzw. Lieferung an ihn vorbehaltslos erbringen.

2. Angebote

Sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist beinhalten, sind unsere Angebote immer freibleibend und unverbindlich, also bis zum Zugang der Annahme durch den Besteller bei uns jederzeit widerruflich. Die Annahme unserer Angebote durch den Besteller bedarf der Textform und kann - sofern im Angebot nicht anders angegeben und kein Widerruf im vorstehenden Sinne erfolgt ist – nur innerhalb von 28 Tagen nach Zugang unseres Angebots erfolgen. Erfolgt sie später, ist die Erklärung des Bestellers als neues Angebot zu werten, das wiederum unserer Annahme bedarf.

3. Aufträge 

Aufträge des Bestellers können wir innerhalb von 28 Tagen nach Zugang annehmen. Die rechtsverbindliche Annahme des Angebots durch uns erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform oder – bei entsprechender Zustimmung des Bestellers - mittels Durchführung der Leistung. 

4. Preise

4.1 Unsere Preise sind freibleibend und gelten ab Lieferstelle Bobingen ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll und Montage. 

4.2 Die zwischen Abschluss und Lieferung etwa eintretende Erhöhung der der Preisberechnung zugrundeliegenden Löhne, Rohmaterialpreise, Frachten, Steuern, Zölle, Abgaben oder sonstigen Lasten oder das Inkrafttreten neuer solcher Belastungen berechtigen uns, soweit dies gesetzlich zulässig ist, zu einer angemessenen Preiserhöhung. 

4.3 Sofern zwischen Auftragserteilung und Lieferung mehr als 6 Monate liegen, können vorliegende Preis- und Kostenerhöhungen ohne Nachweis in Höhe von 3% von uns vorgenommen werden. Für die Berechnung ist die bei uns festgestellte Stückzahl maßgebend. 

5. Lieferung

5.1 Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Von uns in Aussicht gestellte Lieferfristen und -termine gelten stets nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich eine feste Frist oder ein Fixtermin zugesagt oder vereinbart wurde. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten beim Versendungskauf Lieferfristen und -termine mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte als eingehalten.

5.2 Teillieferungen sind dem Besteller zumutbar, wenn er ihnen ausdrücklich oder konkludent zugestimmt hat. 

5.3 Die Leistungsfristen und -termine verlängern sich angemessen, wenn dies auf ein Ereignis höherer Gewalt zurückzuführen ist (d.h. auf ein unvorhergesehenes Ereignis, auf das wir keinen Einfluss haben und das wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. Naturkatastrophen, Streiks oder behördliche Maßnahmen/Anordnungen, gleich ob wirksam oder nicht); dies gilt auch dann, wenn ein solches Ereignis während eines Lieferverzugs oder bei einem unserer Vorlieferanten eintritt. Ist es uns jedoch im Fall höherer Gewalt auch innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, die Leistung zu erbringen, haben sowohl der Besteller als auch wir das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Entsprechendes gilt bei von uns nicht zu vertretender nachträglicher Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. Schadensersatzansprüche wegen eines derartigen Rücktritts bestehen nicht. Diejenige Partei, die beabsichtigt, aus vorgenannten Gründen vom Vertrag zurückzutreten, hat dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5.4 Mit Verlassen des Vertriebslagers Bobingen oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Besteller über. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung. Der Versand geht stets - auch bei Franko-Lieferungen und im Falle des Eigentumsvorbehalts – auf Gefahr des Bestellers. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, nach unserem Ermessen. Produktänderungen auf Grund technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. 

6. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

6.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rügefrist beträgt 7 Arbeitstage ab Ablieferung für solche Mängel, die offensichtlich oder die bei ordnungsgemäßem Untersuchen erkennbar sind. Für sonstige Mängel beträgt die Rügefrist 7 Arbeitstage ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mangel entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden können. 

6.2 Mängelrügen des Bestellers bedürfen zwingend der Schriftform (Post, Fax oder E-Mail). 

7. Mängelgewährleistung

7.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sachmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

7.2 Auf unser Verlangen sind die Produkte, auf die sich die Reklamation bezieht, frachtfrei an uns zurückzusenden. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Seal Concept zurückzuführen sind. Ist die Mängelrüge berechtigt, übernehmen wir die Kosten der günstigsten Versandart; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten dadurch erhöhen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den vertraglichen Bestimmungsort verbracht wurden. 

7.3 Bei Sachmängeln an den Produkten sind wir zunächst verpflichtet und berechtigt, diese nachzubessern oder, nach unserer Wahl, innerhalb angemessener Frist Ersatz zu liefern. Sollte eine Reparatur oder Ersatzlieferung unmöglich oder unzumutbar sein bzw. verweigert oder unangemessen verzögert werden, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. 

7.4 Der Besteller hat in angemessener Weise an der Durchführung der Nacherfüllung mitzuwirken und uns insbesondere die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die Nachbesserung durchzuführen. Missachtet der Besteller diese Mitwirkungspflicht, so behalten wir uns ausdrücklich vor, Mehrkosten, die bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht vermeidbar gewesen wären, dem Besteller in Rechnung zu stellen. Treten Mängel an der Ware auf, so ist der Besteller auf unser Verlangen hin verpflichtet, ihre Beschaffenheit durch einen von uns benannten, neutralen und zertifizierten Sachverständigen aufnehmen zu lassen. Die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen sind von uns zu tragen. Falls der Besteller uns keine Gelegenheit gibt, die Identität der beanstandeten Ware und die vorgebrachten Mängel zu prüfen, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

7.5 Im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Gegenstände gehen in unser Eigentum über, sofern wir hierauf nicht verzichten. 

7.6 Wir haften ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Soweit kein Vorsatz vorliegt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

7.7 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, also eine solche Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

7.8 Soweit dem Besteller im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 

7.9 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

7.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Im Falle eines Lieferregresses nach § 445a, b BGB bleibt die dort geregelte Verjährungsfrist unberührt. 

7.11 Eine weiterreichende Haftung als in dieser Ziffer 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wir haften gegenüber dem Besteller unter keinen Umständen für entgangenen Gewinn, Umsatzverlust, entgangenem Nutzen, Produktionsausfall, Kapitalaufwand, Kosten für Kauf oder Ersatzleistung, und für jegliche indirekte Folgeschäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Der Besteller verpflichtet sich darüber hinaus, uns von allen Ansprüchen des Endkunden und der Kunden des Bestellers auf solche Schäden freizustellen. 

8. Anwendungstechnische Beratung

Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Bestellers. Die anwendungstechnische Beratung der Seal Concept in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung von Seal Concept in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der von Seal Concept gelieferten Ware begrenzt. Für die Einlagerung von Elastomer-Artikeln gilt DIN 7716 (2.75).

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. 

9.2 Die Annahme von Wechseln oder Schecks gilt nur zahlungshalber; daher geht das Eigentum an dem jeweiligen Kaufgegenstand erst mit der endgültigen Tilgung der Schuld auf den Besteller über. Zahlung durch Scheck unter gleichzeitiger Begründung eines Finanzierungsverhältnisses durch Wechsel gilt nicht als Tilgung der Kaufforderung. Wird die gelieferte Ware oder Teile davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; vielmehr gilt Miteigentum nach den Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand als vereinbart. 

9.3 Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu verarbeiten oder zu veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung tritt der Besteller schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner uns bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung sicherheitshalber ab. 

9.4 Soweit der Besteller die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch. Die für uns einbezogenen Erlöse sind sofort an uns auszukehren. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Zweitkäufern bekannt zu machen und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Zweitkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben. Von einer Pfändung oder jeder Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. 

9.5 Der Besteller ist berechtigt, Freigabe der Sicherheiten zu verlangen, wenn ihr realisierbarer Wert 20 % der zu sichernden Forderungen übersteigt. Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar bezahlt, hat der Besteller uns das verlängerte Eigentum vorzubehalten.

10. Zahlungsmodalitäten 

10.1 Der Kaufpreis für die Produkte ist, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug nach Rechnungsstellung zur Zahlung in der im Vertrag benannten Währung fällig.  

10.2 Ergeben sich nach Vertragsschluss tatsächliche Anhaltspunkte für eine Vermögensverschlechterung seitens des Bestellers oder werden zu diesem Zeitpunkt sonstige Tatsachen erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch seine mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, sind wir berechtigt, für unsere Leistungen angemessene Sicherheiten zu verlangen und/oder gewährte Zahlungsziele (auch für andere gegenüber dem Besteller bestehende Forderungen) zu widerrufen. Sollte der Besteller die geforderten angemessenen Sicherheiten nicht binnen angemessener Frist stellen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche aus unsererseits bereits erbrachten Leistungen, solcher wegen Verzugs des Kunden sowie unsere Rechte aus § 321 BGB.

10.3 Zahlt der Besteller nicht oder nicht rechtzeitig, hat er den offenen Betrag zu verzinsen. Im Fall des § 288 Abs. 2 BGB beträgt der Verzugszins derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB). Die Geltendmachung etwaiger weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt.

10.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Etwaige Zurückbehaltungsrechte kann der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüche geltend machen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

11. Zeichnungen, Formen

11.1 Der Besteller hat Zeichnungen, Unterlagen und Entwürfe unseres Hauses vertraulich zu behandeln. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz. 

11.2 Mit Angeboten übersandte Zeichnungen oder Unterlagen sind vom Empfänger sofort zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird. 

11.3 Gemeinschaftssprache für alle Unterlagen (insbesondere Montage- und Einbauerklärungen), Zeichnungen und Entwürfe sind Deutsch und Englisch. Weitere Sprachen bedürfen einer individuellen Übersetzung und sind kostenpflichtig zulasten des Bestellers. Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Formen bleiben unser Eigentum, auch wenn sie dem Besteller anteilig berechnet werden.

12. Einhaltung der Bestimmungen zur Ausfuhrkontrolle 

Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Bestimmungen zur Ausfuhrkontrolle des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eigenverantwortlich und zwingend einzuhalten sind. Diese können eingesehen werden unter: www.bafa.de. Hier können auch nähere Informationen erfragt werden.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

13.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist Augsburg.

13.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Augsburg. Die gesamten Rechtsbeziehungen von Besteller und der Seal Concept unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

14. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder den hiermit verbundenen Vertragsdokumenten unwirksam sein oder werden, so bleiben die gültigen Bestimmungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder den hiermit verbundenen Vertragsdokumenten gültig. Die unwirksame Regelung gilt als ersetzt durch eine Regelung, die dem ursprünglichen wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht, soweit dies rechtlich möglich ist. 

Bobingen, Februar 2020 

Seal Concept GmbH Dichtungen und Hydraulik

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1. Allgemeines 

1.1 Für alle Bestellungen der Seal Concept GmbH gelten nur die vorliegenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bedingungen des Lieferanten in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Bestätigung der auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen getätigten Bestellungen der Seal Concept GmbH oder die Erbringung der entsprechenden Lieferungen und Leistungen durch den Lieferanten genügt für die Geltung dieser AEB.

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten geltend daher auch dann nicht, wenn die Seal Concept GmbH nicht im Einzelfall widerspricht, es sei denn, dass Seal Concept GmbH durch einen hierzu bevollmächtigten Vertreter ausdrücklich schriftlich der Geltung zugestimmt hat.

1.3 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen tritt diejenige rechtlich zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

2. Bestellungen der Seal Concept GmbH

2.1 Bestellungen und Aufträge sind verbindlich, wenn sie schriftlich durch uns erfolgen oder schriftlich von uns bestätigt wurden. Auch jede Änderung, Ergänzung oder Nebenabrede vor, bei oder nach Vertragsschluss bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur schriftlich verzichtet werden. Der Schriftform steht eine Übertragung per Telefax, E-Mail oder Datenfernübertragung gleich. 

2.2 Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestellannahme des Lieferanten zustande; diese ist vom Lieferanten schriftlich binnen vierzehn (14) Tagen nach Erhalt der Bestellung abzugeben. Beginnt der Lieferant mit der Ausführung der Arbeiten aus der Bestellung auch ohne Bestellannahme, gilt dies in jedem Fall als Annahme der Bestellung. 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sofern in der Bestellung nichts anderes vereinbart wurde, sind alle vereinbarten Preise Festpreise und bleiben bis zum Ablauf des Vertrags unverändert. Sie umfassen Verpackungs- und Frachtkosten sowie Steuern und Abgaben ohne Umsatzsteuer.  

3.2 Rechnungen sind unter Angabe des Bestelldatums, der Bestell- und Artikelnummer unverzüglich nach Versand der Ware zu erstellen und uns mit getrennter Post zu übersenden. Jede Bestellung ist gesondert zu fakturieren. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen, ansonsten gilt sie als im Preis inbegriffen. 

3.3 Rechnungen sind in EURO auszustellen, Zahlungen werden ausschließlich in EURO geleistet. Der Lieferant hat uns zu seiner jeweiligen Bankverbindung seine korrekte IBAN und den entsprechenden BIC so wie auch seine Umsatzsteueridentifikationsnummer mitzuteilen. 

3.4 Zahlungen erfolgen nach Abnahme der Lieferung und Zugang einer prüffähigen Rechnung sowie Übergabe aller zum Lieferumfang gehörigen Unterlagen. Sofern dies vorher vereinbart wurde, ist auch eine Abrechnung im Gutschriftanzeigeverfahren gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 UStG durch uns möglich. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zahlen wir entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. 

3.5 Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ganz oder teilweise abzutreten oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen. Eine Aufrechnung durch den Lieferanten kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen.

4. Liefertermine und Lieferbedingungen

4.1 Die in der Bestellung vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Eine sich abzeichnende Verzögerung oder Überschreitung der vereinbarten Termine und Fristen hat uns der Lieferant unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 

4.2 Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Der Zahlungsanspruch wird jedoch erst am ursprünglich vereinbarten Liefertermin fällig. 

4.3 Der Lieferung ist – soweit nichts anderes vereinbart wird – ein Lieferschein beizufügen. Erstlieferungen, insbesondere solchen, die einen Musterstatus haben, ist eine komplette Erstmusterdokumentation entsprechend einer individuell geschlossenen Lieferantenvereinbarung beizufügen. 

4.4 Als Annahmezeiten für Lieferungen gelten an Wochentagen Mo.-Do. 8.00-12.00 Uhr und 13.00‑16.00 Uhr; Fr. 8.00-12.00 Uhr. 

4.5 Kommt der Lieferant in Lieferverzug, sind wir nach ergebnisloser Gewährung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 2 % des Kaufpreises (Rechnungswert) der in Verzug befindlichen Ware pro angefangene Woche des Lieferverzuges, maximal jedoch 25 % des Kaufpreises der in Verzug befindlichen Ware gegen den Lieferanten durch Aufrechnung geltend zu machen. Der Lieferant ist berechtigt, uns innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden durch den Verzug entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche behalten wir uns vor, insbesondere den Rücktritt vom Vertrag und/oder die Geltendmachung von Schadensersatz, insbesondere die anderweitige Eindeckung auf Kosten des Lieferanten.
4.6 Alle Ereignisse höherer Gewalt, die eine Einschränkung des ungestörten Betriebes bei uns herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen bis zum Wegfall des Ereignisses höherer Gewalt auszusetzen und, im Falle einer endgültigen Stilllegung des Betriebes oder für den Fall, dass die Erfüllung nach Wegfall des Ereignisses höherer Gewalt unzumutbar geworden ist, vom Vertrag ganz oder zum Teil zurückzutreten oder den Vertrag ganz oder zum Teil zu kündigen. In diesen Fällen sind wir zum Schadens- oder Aufwendungsersatz nicht verpflichtet.

5. Erfüllungsort 

Erfüllungsort ist der Ort, an den - gemäß Bestellung - die Ware zu liefern oder an dem die Leistung zu erbringen ist. Für unsere Zahlungen ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

6. Gefahrübergang

Der Lieferant trägt, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Gefahr und die Versandspesen bis zur Übernahme am Erfüllungsort. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht, auch wenn wir uns zur Übernahme der Frachtkosten bereit erklärt haben, erst mit Entgegennahme durch uns oder unseren beauftragten Spediteur am vereinbarten Erfüllungsort oder nach Endabnahme der Lieferung, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, auf uns über.

7. Eigentumsübergang

7.1 Mit Übergabe am Erfüllungsort oder an einen von uns beauftragten Spediteur geht das Eigentum an der Ware, ohne Vorbehalt irgendwelcher Rechte für den Lieferanten, an uns über.

7.2 Jeder verlängerte oder erweitere Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 

8. Gewährleistung und Mängelbeseitigung

8.1 Wir untersuchen die Ware innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen, soweit nicht der Lieferant in der Bestellung die Qualitätskontrolle für uns übernommen hat. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist in jedem Fall dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung der Ware von uns abgesandt wird; die Rüge verdeckter Mängel ist in jedem Falle dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach deren Entdeckung von uns abgesandt wird. Für die Form der Rügen gilt Schriftform. Die Schriftform wird auch durch elektronische Datenübermittlung, Fax und E-Mail erfüllt. Im Übrigen erklärt der Lieferant, soweit gesetzlich zulässig, einen Einredeverzicht für den Fall der nicht fristgerechten Rüge.

8.2 Der Lieferant garantiert, dass die an uns gelieferten Waren frei von Sach- und Rechtsmängeln sind, insbesondere dem sich aus der Bestellung ergebenden Verwendungszweck entsprechen, alle in Deutschland geltenden gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften, anerkannten Regeln der Technik, alle branchenüblichen Sicherheitsstandards sowie Vorgaben von uns über Maße, Güte und Ausführungsformen einhalten und die notwendigen Bauartzulassungen vorliegen.

8.3 Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Lieferanten zu, insbesondere sind wir auch berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu verlangen, steht uns zu. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist zur Nacherfüllung, bei endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder bei Unzumutbarkeit (die Entscheidung hierüber liegt allein in unserem Ermessen) der Nacherfüllung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 478 Abs. 1 BGB bleiben unberührt. Haben wir wegen eines Mangels an der gelieferten Ware, der bereits beim Übergang der Gefahr vom Lieferanten auf uns vorhanden war, Aufwendungsersatz oder Nacherfüllung an einen Kunden zu leisten, können wir vom Lieferanten in jedem Falle auch Ersatz aller von uns getragener Aufwendungen verlangen.

8.4 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei Jahre. Sie beginnt sechs Monate nach Lieferung der Ware. Im Falle von 8.3 AEB verjähren unsere Ansprüche gegen den Lieferanten frühestens vier Monate nach dem Zeitpunkt, an dem wir die Ansprüche des Kunden erfüllt haben, spätestens drei Jahre nach Lieferung der Ware.

9. Haftung und Freistellung

9.1 Der Lieferant haftet uns gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Lieferant haftet insbesondere für sämtliche uns aufgrund von Mängeln der gelieferten Ware mittelbar oder unmittelbar entstehenden Schäden und Aufwendungen.

9.2 Werden wir aufgrund der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware und/oder wegen Verletzung gesetzlicher oder behördlicher Sicherheitsvorschriften durch Dritte in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen freizustellen.

9.3 Der Lieferant hat uns ferner von allen Ansprüchen wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die gelieferte Ware freizustellen und schadlos zu halten. 

9.4 Der Lieferant erstattet uns diejenigen Aufwendungen, die wir gegenüber unseren Abnehmern gesetzlich zu tragen verpflichtet sind und welche auf die Mängel der von dem Lieferanten bezogenen Lieferung zurückzuführen sind. 

10. Produkthaftung 

10.1 Werden gegen uns Haftpflichtansprüche geltend gemacht, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen einschließlich eventueller Kosten für Rückrufaktionen freizustellen, wenn und soweit die Ursache hierfür im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten liegt und er im Außenverhältnis selbst haften würde. 

10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, eine erweiterte Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens EUR 2.500.000,00 (zwei Millionen fünfhundert tausend Euro) pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal - zu unterhalten; unsere Ansprüche sind jedoch nicht auf diese Deckungssumme beschränkt.

11. Eigentumsvorbehalt & Geheimhaltung

11.1 Der Lieferant liefert die verkaufte Sache frei von Rechten Dritter. Wir akzeptieren einen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nur, soweit er ausdrücklich und außerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit uns vereinbart wurde. 

11.2 Alle Unterlagen z.B. Zeichnungen, Pläne, Muster, Modelle, EDV-Aufzeichnungen und Programme die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten gegenüber nicht zugänglich gemacht werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz. Die Unterlagen sind unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie zur Ausführung der Lieferung bzw. Leistung nicht mehr benötigt werden. 

11.3 An von uns beigestellten Teilen behalten wir uns das Eigentum vor. Be- und Verarbeitungen werden für uns vorgenommen. Soweit unsere Beistellteile mit für uns fremden Gegenständen verbunden oder vermischt werden erwerben wir das Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zum Wert der fremden Sache.

11.4 Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen die von uns ganz oder teilweise bezahlt wurden stehen in unserem Eigentum/Miteigentum und werden dem Lieferanten nur leihweise zur Verfügung gestellt.

12. Schutzrechte und Qualitätssicherung

12.1 Der Lieferant versichert, dass seine Lieferung und deren Benutzung weder gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt noch gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften, gleich welcher Art, verstößt. Der Lieferant versichert weiterhin, dass die von ihm gelieferten Waren kein FCKW, PCB, Asbest oder sonstige als besonders gefährlich eingestufte Stoffe enthalten.

12.2 Bei der Lieferung von Maschinen und Anlagen hat der Lieferant eine Gefahrenanalyse nach EN 1050 gemäß der EU-Maschinenrichtlinie 98/37/EG kostenfrei mitzuliefern, sofern die zu liefernden Maschinen und Anlagen unter diese EU-Maschinenrichtlinie fallen. 

12.3 Der Lieferant ist verpflichtet, einen sog. Ursprungsnachweis der Vertragsgegenstände zu führen, d. h. der Lieferant muss uns sowohl die benötigten Erklärungen über den handels- und präferenzrechtlichen Ursprung der Vertragsgegenstände rechtzeitig zuleiten, als auch einen Ursprungswechsel unverzüglich und unaufgefordert anzeigen. Gegebenenfalls hat der Lieferant seine Angaben zum Ursprung der Vertragsgegenstände mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen. Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden. 

12.4 Der Lieferant verpflichtet sich, ein Qualitätsmanagementsystem während der gesamten Geschäftsbeziehung aufrechtzuerhalten, das den Anforderungen der Normen TS16949, DIN EN ISO 9000 ff., QS9000 etc. entspricht, dieses in regelmäßigen Abständen durch interne Audits zu überwachen und bei festgestellten Abweichungen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, so dass eine einwandfreie Qualität sämtlicher Lieferungen an uns sichergestellt ist. Wir haben das Recht, die Qualitätssicherung des Lieferanten jederzeit nach vorheriger Ankündigung zu überprüfen. Der Lieferant wird uns auf Wunsch Einblick in die Zertifizierungs- und Auditberichte sowie in durchgeführte Prüfverfahren einschließlich sämtlicher die Lieferung betreffenden Prüfaufzeichnungen und Unterlagen gewähren.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten gelten, sofern nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich die gesetzlichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.2 Der Gerichtsstand ist Augsburg.

13.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. Entsprechendes gilt für den Fall einer Vertragslücke.

Bobingen, Februar 2020

Seal Concept GmbH Dichtungen und Hydraulik

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