Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Seal Concept GmbH
1. Allgemeines
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche unserer Geschäftsbe-
ziehungen mit unseren Vertragspartnern (im Folgenden „Besteller“ genannt), sofern der Besteller ein
Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonder-
vermögen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB ist.
1.2 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns, der Seal Concept GmbH, erfolgen ausschließ-
lich auf Basis unserer AGB. Sie werden Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Bestellern ab-
schließen, und gelten für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen mit diesem Besteller auch dann, wenn
auf ihre Geltung nicht nochmals gesondert hingewiesen wird.
1.3 Etwaige abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Bestellers werden nur dann
Vertragsbestandteil, wenn und soweit wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen. Dies gilt
auch dann, wenn wir in Kenntnis derartiger Besteller-AGB die Leistung bzw. Lieferung an ihn vorbe-
haltslos erbringen.
2. Angebote
Sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist beinhalten, sind
unsere Angebote immer freibleibend und unverbindlich, also bis zum Zugang der Annahme durch
den Besteller bei uns jederzeit widerruflich. Die Annahme unserer Angebote durch den Besteller
bedarf der Textform und kann - sofern im Angebot nicht anders angegeben und kein Widerruf im
vorstehenden Sinne erfolgt ist – nur innerhalb von 28 Tagen nach Zugang unseres Angebots erfolgen.
Erfolgt sie später, ist die Erklärung des Bestellers als neues Angebot zu werten, das wiederum unserer
Annahme bedarf.
3. Aufträge
Aufträge des Bestellers können wir innerhalb von 28 Tagen nach Zugang annehmen. Die rechtsver-
bindliche Annahme des Angebots durch uns erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform oder – bei
entsprechender Zustimmung des Bestellers - mittels Durchführung der Leistung.
4. Preise
4.1 Unsere Preise sind freibleibend und gelten ab Lieferstelle Bobingen ausschließlich Verpackung,
Porto, Fracht, sonstiger Versandspesen, Versicherung, Zoll und Montage.
4.2 Die zwischen Abschluss und Lieferung etwa eintretende Erhöhung der der Preisberechnung zu-
grundeliegenden Löhne, Rohmaterialpreise, Frachten, Steuern, Zölle, Abgaben oder sonstigen Lasten
oder das Inkrafttreten neuer solcher Belastungen berechtigen uns, soweit dies gesetzlich zulässig ist,
zu einer angemessenen Preiserhöhung.
4.3 Sofern zwischen Auftragserteilung und Lieferung mehr als 6 Monate liegen, können vorliegende
Preis- und Kostenerhöhungen ohne Nachweis in Höhe von 3% von uns vorgenommen werden. Für die
Berechnung ist die bei uns festgestellte Stückzahl maßgebend.
5. Lieferung
5.1 Für jeden einzelnen Auftrag bleibt die Vereinbarung der Lieferzeit vorbehalten. Von uns in Aus-
sicht gestellte Lieferfristen und -termine gelten stets als unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
eine feste Frist oder ein Fixtermin zugesagt oder vereinbart wurde. Sofern nicht ausdrücklich anders
vereinbart, gelten beim Versendungskauf Lieferfristen und -termine mit der Übergabe des Lieferge-
genstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte als
eingehalten. Die Angabe von Lieferfristen erfolgt grundsätzlich unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer
Mitwirkung des Bestellers.
5.2 Teillieferungen sind dem Besteller zumutbar, wenn er ihnen ausdrücklich oder konkludent
zugestimmt hat.
5.3 Der Besteller kann zwei Wochen nach Überschreitung einer unverbindlichen Lieferfrist uns in
Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kom-
men wir in Verzug.
5.4 Die Leistungsfristen und -termine verlängern sich angemessen, wenn dies auf ein Ereignis höherer
Gewalt zurückzuführen ist (d.h. auf ein unvorhergesehenes Ereignis, auf das wir keinen Einfluss haben
und das wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. Naturkatastrophen, Streiks oder behördliche Maß-
nahmen/Anordnungen, gleich ob wirksam oder nicht); dies gilt auch dann, wenn ein solches Ereignis
während eines Lieferverzugs oder bei einem unserer Vorlieferanten eintritt. Ist es uns jedoch im Fall
höherer Gewalt auch innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich, die Leistung zu erbringen,
haben sowohl der Besteller als auch wir das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Entsprechendes gilt bei von uns nicht zu vertretender nachträglicher Unmöglichkeit der Vertragser-
füllung. Schadensersatzansprüche wegen eines derartigen Rücktritts bestehen nicht. Diejenige Partei,
die beabsichtigt, aus vorgenannten Gründen vom Vertrag zurückzutreten, hat dies der anderen Ver-
tragspartei unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.5 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller be-
rechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung i.H.v. 2 % des
Lieferwertes, max. 25 % des Lieferwertes zu verlangen. Wir sind berechtigt, dem Besteller innerhalb
einer angemessenen Frist nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden durch den Verzug
entstanden ist. Falls der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche
Pflichtverletzung darstellt, bleibt es bei der gesetzlichen Haftung, die jedoch im Fall einer nur fahrläs-
sigen Pflichtverletzung auf den jeweils vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
5.6 Setzt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist gem. Ziff. 5.3, so ist er nach fruchtlosem Ablauf
dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadensersatzansprüche statt der Leistung
stehen in Höhe des vorhersehbaren Schadens dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im Übrigen ist die
Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt.
5.7 Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 5.5 und 5.6 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fix-
geschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden
Verzugs geltend machen kann, dass die sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz des
Schadens statt der Leistung in Betracht kommen.
5.7 Mit Verlassen des Vertriebslagers Bobingen oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht
die Gefahr auf den Besteller über. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt
mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigste
und schnellste Verfrachtung. Der Versand geht stets - auch bei Franko-Lieferungen und im Falle des
Eigentumsvorbehalts – auf Gefahr des Bestellers. Die Verpackung erfolgt, wenn nicht anders ver-
einbart, nach unserem Ermessen. Produktänderungen auf Grund technischen Fortschritts bleiben
vorbehalten.
6. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
6.1 Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeob-
liegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Rügefrist beträgt 7 Arbeitstage
ab Ablieferung für solche Mängel, die offensichtlich oder die bei ordnungsgemäßem Untersuchen
erkennbar sind. Für sonstige Mängel beträgt die Rügefrist 7 Arbeitstage ab dem Zeitpunkt, zu dem
der Mangel entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden können.
6.2 Mängelrügen des Bestellers bedürfen zwingend der Schriftform (Post, Fax oder E-Mail).
7. Mängelgewährleistung
7.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sachmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie
unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften,
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
7.2 Auf unser Verlangen sind die Produkte, auf die sich die Reklamation bezieht, frachtfrei an uns
zurückzusenden. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, natürliche
Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerk-
stoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern
sie nicht auf ein Verschulden der Seal Concept zurückzuführen sind. Ist die Mängelrüge berech-
tigt, übernehmen wir die Kosten der günstigsten Versandart; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten
dadurch erhöhen, dass die Produkte an einen anderen Ort als den vertraglichen Bestimmungsort
verbracht wurden.
7.3 Bei Sachmängeln an den Produkten sind wir zunächst verpflichtet und berechtigt, diese nach-
zubessern oder, nach unserer Wahl, innerhalb angemessener Frist Ersatz zu liefern. Sollte eine
Reparatur oder Ersatzlieferung unmöglich oder unzumutbar sein bzw. verweigert oder unange-
messen verzögert werden, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
angemessen mindern.
7.4 Der Besteller hat in angemessener Weise an der Durchführung der Nacherfüllung mitzuwirken
und uns insbesondere die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, die Nachbesserung durch-
zuführen. Missachtet der Besteller diese Mitwirkungspflicht, so behalten wir uns ausdrücklich vor,
Mehrkosten, die bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht vermeidbar gewe-
sen wären, dem Besteller in Rechnung zu stellen. Treten Mängel an der Ware auf, so ist der Besteller
auf unser Verlangen hin verpflichtet, ihre Beschaffenheit durch einen von uns benannten, neutra-
len und zertifizierten Sachverständigen aufnehmen zu lassen. Die Kosten für die Beauftragung des
Sachverständigen sind von uns zu tragen. Falls der Besteller uns keine Gelegenheit gibt, die Iden-
tität der beanstandeten Ware und die vorgebrachten Mängel zu prüfen, so sind wir berechtigt, die
Nacherfüllung zu verweigern.
7.5 Im Rahmen der Nacherfüllung ausgetauschte Gegenstände gehen in unser Eigentum über, sofern
wir hierauf nicht verzichten.
7.6 Wir haften ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenser-
satzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich Vor-
satz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen. Soweit kein Vorsatz vorliegt, ist
die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.7 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt haben, also eine solche Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner
regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Schadensersatzhaftung auf den vor-
hersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.8 Soweit dem Besteller im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Er-
satz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
7.9 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Im Falle eines
Lieferregresses nach § 445a, b BGB bleibt die dort geregelte Verjährungsfrist unberührt.
7.11 Eine weiterreichende Haftung als in dieser Ziffer 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Scha-
densersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit die Schadensersatzhaf-
tung uns gegenüber ausgeschlossen ist, so gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbei-
ter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Wir haften gegenüber dem Besteller unter keinen Umständen
für entgangenen Gewinn, Umsatzverlust, entgangenem Nutzen, Produktionsausfall, Kapitalaufwand,
Kosten für Kauf oder Ersatzleistung, und für jegliche indirekte Folgeschäden, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Der Besteller verpflichtet sich darüber hinaus, uns von allen
Ansprüchen des Endkunden und der Kunden des Bestellers auf solche Schäden freizustellen.
8. Anwendungstechnische Beratung
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verant-
wortungsbereich des Bestellers. Die anwendungstechnische Beratung der Seal Concept in Wort und
Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und be-
freit den Besteller nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten
Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung von Seal Concept in Frage kommen, so ist diese
auf den Wert der von Seal Concept gelieferten Ware begrenzt. Für die Einlagerung von Elastomer-
Artikeln gilt DIN 7716 (2.75).
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten
aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat.
9.2 Die Annahme von Wechseln oder Schecks gilt nur zahlungshalber; daher geht das Eigentum an
dem jeweiligen Kaufgegenstand erst mit der endgültigen Tilgung der Schuld auf den Besteller über.
Zahlung durch Scheck unter gleichzeitiger Begründung eines Finanzierungsverhältnisses durch Wech-
sel gilt nicht als Tilgung der Kaufforderung. Wird die gelieferte Ware oder Teile davon in einen anderen
Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; vielmehr gilt Miteigentum nach den
Wertverhältnissen an dem neuen Gegenstand als vereinbart.
9.3 Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im gewöhnlichen Ge-
schäftsverkehr weiter zu verarbeiten oder zu veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden
oder zur Sicherung übereignen. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. der Weiterverarbeitung tritt der
Besteller schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den
Drittschuldner uns bis zur Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung
der Forderung sicherheitshalber ab.
9.4 Soweit der Besteller die abgetretene Forderung selbst einzieht, geschieht dies nur treuhänderisch.
Die für uns einbezogenen Erlöse sind sofort an uns auszukehren. Auf unser Verlangen ist der Besteller
verpflichtet, die Abtretung den Zweitkäufern bekannt zu machen und die zur Geltendmachung unse-
rer Rechte gegen den Zweitkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben. Von einer Pfändung oder jeder
Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
9.5 Der Besteller ist berechtigt, Freigabe der Sicherheiten zu verlangen, wenn ihr realisierbarer Wert
20 % der zu sichernden Forderungen übersteigt. Für den Fall, dass der Zweitkäufer nicht sofort bar
bezahlt, hat der Besteller uns das verlängerte Eigentum vorzubehalten.
10. Zahlungsmodalitäten
10.1 Der Kaufpreis für die Produkte ist, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ohne
Abzug nach Rechnungsstellung zur Zahlung in der im Vertrag benannten Währung fällig.
10.2 Ergeben sich nach Vertragsschluss tatsächliche Anhaltspunkte für eine Vermögensverschlechte-
rung seitens des Bestellers oder werden zu diesem Zeitpunkt sonstige Tatsachen erkennbar, welche
die Annahme rechtfertigen, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch seine mangelnde Leis-
tungsfähigkeit gefährdet wird, sind wir berechtigt, für unsere Leistungen angemessene Sicherheiten
zu verlangen und/oder gewährte Zahlungsziele (auch für andere gegenüber dem Besteller bestehen-
de Forderungen) zu widerrufen. Sollte der Besteller die geforderten angemessenen Sicherheiten nicht
binnen angemessener Frist stellen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt hier-
von bleiben Ansprüche aus unsererseits bereits erbrachten Leistungen, solcher wegen Verzugs des
Kunden sowie unsere Rechte aus § 321 BGB.
10.3 Zahlt der Besteller nicht oder nicht rechtzeitig, hat er den offenen Betrag zu verzinsen. Im Fall des
§ 288 Abs. 2 BGB beträgt der Verzugszins derzeit 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).
Die Geltendmachung etwaiger weiterer Schäden bleibt hiervon unberührt.
10.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegen-
ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Etwaige Zurückbe-
haltungsrechte kann der Besteller nur aufgrund von Gegenansprüche geltend machen, die auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
11. Zeichnungen, Formen
11.1 Der Besteller hat Zeichnungen, Unterlagen und Entwürfe unseres Hauses vertraulich zu behan-
deln. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadenersatz.
11.2 Mit Angeboten übersandte Zeichnungen oder Unterlagen sind vom Empfänger sofort zurückzu-
geben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.
11.3 Gemeinschaftssprache für alle Unterlagen (insbesondere Montage- und Einbauerklärungen),
Zeichnungen und Entwürfe sind Deutsch und Englisch. Weitere Sprachen bedürfen einer individuel-
len Übersetzung und sind kostenpflichtig zulasten des Bestellers. Von uns oder in unserem Auftrag
hergestellte Formen bleiben unser Eigentum, auch wenn sie dem Besteller anteilig berechnet werden.
12. Einhaltung der Bestimmungen zur Ausfuhrkontrolle
Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Bestimmungen zur Ausfuhrkontrolle
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eigenverantwortlich und zwingend
einzuhalten sind. Diese können eingesehen werden unter: www.bafa.de. Hier können auch nähere
Informationen erfragt werden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist Augsburg.
13.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Augsburg.
Die gesamten Rechtsbeziehungen von Besteller und der Seal Concept unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder den hiermit
verbundenen Vertragsdokumenten unwirksam sein oder werden, so bleiben die gültigen Bestimmun-
gen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder den hiermit verbundenen Vertragsdoku-
menten gültig. Die unwirksame Regelung gilt als ersetzt durch eine Regelung, die dem ursprünglichen
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht, soweit dies rechtlich möglich ist.
Bobingen, 2023
Seal Concept GmbH Dichtungen und Hydraulik